Fürther Allgemeinverfügung: rechtswidrig und unsinnig
Fürther Allgemeinverfügung: rechtswidrig und unsinnig
… oder: und auf einmal war Derby.
Es ist ja nicht so, dass der Termin seit Wochen bekannt wäre. Aber innerhalb kürzester Zeit haben die Westvorstadt und der dort ansässige Verein einen riesen Scherbenhaufen angerichtet. Im Eilverfahren werden nun Maßnahmen ergriffen die offenkundig nicht durchdacht sind. Allein der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass eine Anreise tausender Fans (bspw. durch einen „Marsch“) deutlich besser zu kontrolliert ist, als tausend Anreisen einzelner Fans. Darüber hinaus ist das von der Stadt Fürth für „alle“ Glubbfans verhängte Betretungsverbot für die gesamte Innenstadt ist nicht nur unsinnig, sondern wir halten es nach Rücksprache mit unseren Anwälten darüber hinaus auch für verfassungswidrig.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Fürth ist ihrem Inhalt nach nicht ausreichend bestimmt. Denn lässt willkürlichen Entscheidungen zu, von welchen Personen die „Befürchtungen“ ausgehen und von welchen nicht. Weiter fehlt die Definition einer „Kleingruppe“. Bereits ein Vater mit seinem Sohn muss davon ausgehen, als Kleingruppe zu gelten. Er darf also noch nicht einmal eine Flasche Wasser am Kiosk kaufen oder diesen zum Austreten besuchen. Glubbfans, die in der Fürther Innenstadt wohnen, können mit Fan-Schal oder Mütze ihr Haus nicht verlassen.
Das Betretungsverbot „gilt“ zwar außerhalb der öffentlichen Verkehrsmittel – ergo man kann mit dem VAG-Bus durch Fürth fahren – aber umsteigen wird schon schwierig. Die Allgemeinverfügung ist dahingehend ungeeignet, da es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb es sicherheitsrelevant sein soll, das markierte Stadtgebiet nicht betreten zu dürfen, das restliche Stadtgebiet aber schon. Sie ist unverhältnismäßig. Sie ist nicht erforderlich, da das Polizeirecht ausreichende Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliches Handeln im Bedarfsfall bereit hält. Es sind darüber hinaus bereits individuelle Betretungsverbote für die Personen verhängt worden, die die Polizei und Stadt als potentielle Störer ansieht. Sie stellt alle Glubbfans unter einen Generalverdacht und behandelt sie ungleichgegenüber anderen Fans. Wir halten die Allgemeinverfügung als verfassungswidrig. Das Bayerische Landesrecht kennt keine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Verfügung. Sie verstößt daher gegen das Grundrecht auf allgemeine Freizügigkeit. Dieses darf gem. Art. 11 Abs. 2 GG nur durch Gesetz eingeschränkt werden. Betretungsverbote sind nach unserer Auffassung (so auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts)rechtswidrig, wenn sie sich nur auf eine Generalklausel stützen.
Die Allgemeinverfügung ist daher unter rechtlichen Gesichtspunkten unhaltbar. Sie dient offenkundig dazu, politische Entscheidungen umzusetzen und letztlich einer Beschneidung des Demonstrationsrechts. Auch die Grundrechte der Fürther Gewerbetreibenden werden massiv eingeschränkt. Es entgeht ihnen in erheblichem Maße Umsatz. Die Stadt Fürth setzt ein Zeichen der Intoleranz und der Verbotswillkür. Dem schließt sich auch die Spielvereinigung Greuther Fürth mit dem Verbot der Choreographie an. Auch wenn dieser Verein in einer Stellungnahme eine abgeänderte Version genehmigen würde, kommt dies in Anbetracht der Kurzfristigkeit einem Verbot gleich. Da es hinlänglich bekannt ist, dass die Nürnberger Fanszene seit Jahren keine Pyrotechnik einsetzt, ist diese Entscheidung in keinster Weise nachzuvollziehen und erscheint als eine Art Strafaktion.
Die Rot-Schwarze-Hilfe wird ihrer Pflicht nachgehen und prüfen, inwieweit eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung sinnvoll ist.